Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 25

§ 25 – Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden. (2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld in Anspruch genommen werden. (3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.

Kurz erklärt

  • Kindergeld kann nur beantragt werden, wenn der Familienleistungsausgleich nicht gilt.
  • Zusätzlich können Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden.
  • Elterngeld kann nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz beantragt werden.
  • Für die Bearbeitung von Kindergeldanträgen sind bestimmte Stellen zuständig.
  • Für die Bearbeitung von Elterngeldanträgen sind ebenfalls bestimmte Stellen zuständig.